Funktion | Name | Adresse | Tel. / Email | |
Präsidentin | Susanna Komenda |
Hertensteinstr. 40 5415 Nussbaumen |
056 282 53 56 Susanna Komenda |
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Vizepräsident | Dietmar Marty |
Kirchweg 27 B 5415 Nussbaumen |
056 282 21 87 Dietmar Marty |
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Aktuarin | Luisa Stravs-Mombelli |
Schürmattweg 8 5416 Kirchdorf |
056 282 59 19 Luisa Stravs-Mombelli |
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Finanzen | Sandra Urech |
Tromsberg 41 5416 Kirchdorf |
056 534 85 50 Sandra Urech |
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Beisitz | Daniela Hirt |
Ackerstrasse 16A 5415 Nussbaumen |
056 282 01 84 Daniela Hirt |
Standort
Am Waldeingang oberhalb des Homberges steht die Herzoghütte. Die Hütte gehört der Ortsbürgergemeinde Obersiggenthal. Genutzt wird sie von uns, dem Natur-und Vogelschutzverein Obersiggenthal.
Nutzung
Hier treffen wir uns jeden letzten Freitag im Monat. Dann wird gelüftet, geputzt, eingerichtet und an kalten Tagen das Cheminée eingeheizt. Um 20 Uhr treffen sich ca. 20 Personen zum traditionellen Hock. Bei einem Gläschen Wein werden Beobachtungen ausgetauscht, Naturschutzfragen diskutiert und Vereinsanlässe besprochen.
Seit 2004 wird zudem an jedem Abend eine Vogelart von einem Vereinsmitglied vorgestellt. So werden die Kenntnisse auch über häufige Vogelarten aufgefrischt und vertieft.Mit dem Siebenschläfer kommt 2007 erstmals auch ein Säugetier an die Reihe. Der Siebenschläfer ist nämlich ein Bewohner der Herzoghütte. Wer Glück hat, kann ihn beobachten, wie er neugierig aus einem Loch im Täfer auf die versammelte Runde blickt. Abgerundet wird der Abend mit feinen Kuchen und Kaffee.
Die Hütte verfügt weder über Strom noch über Wasser. Umso heimeliger ist der Hock im Schein von Feuer, Kerzen und Petrollampen.
Hüttenwart
Luisa Stravs-Mombelli
Geschichte
1938 | Baumeister Karl Valli aus Aarau und Jagdpächter in Obersiggenthal erbaut eine Jagdhütte |
1953 |
Das Landhaus von General Herzog an der Aare bei Schinznach Dorf muss dem Kraftwerkbau Wildegg-Brugg weichen. Valli, der das Haus abreisst, installiert das erhaltenswerte Täfer in seiner Jagdhütte. |
1963 | Karl Valli verkauft die Jagdhütte an Ernst Hallauer, Homberg. |
1971 |
Die Ortbürgergemeinde erwirbt das „Jägerhüsli“ für 18’000 Fr. Die Hütte wird dem Vogelschutzverein zur Verfügung gestellt. Willi Arnitz wird erster Hüttenwart. |
1972 |
Das „Jägerhüsli“ wird auf „Herzoghütte“ umbenannt. Eine Hüttenkommission und ein Reglement werden geschaffen. In Fronarbeit wird die Hütte renoviert, der Parkplatz geebnet, der Brunnen versetzt und Sitzgelegenheiten geschaffen. |
1975 | Josef Humbel wird Hüttenwart. |
1977 | Am 26. Oktober 1977 fand der erste Hock in der Herzoghütte statt. Seither trifft man sich regelmässig zu einem gemütlichen Hock. |
1987 | Die südliche Mauer stürzt ein und muss neu aufgebaut werden. |
1989 | Die Hüttenkommission wird aufgehoben. |
2004 | Josef Humbel übergibt die Schlüssel Christian Schärer. |
2006 | Die Herzoghütte erhält ein neues Dach. |
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Karl Johann Herzog (28. Okt. 1819 - 2. Febr. 1894)
- Kantonsschule Aarau
- Studium der Naturwissenschaften und des Militärwesens in Genf
- 1838 im väterlichen Handels- und Industrieunternehmen
- Milizoffizier 1839 – 1860
- 1860 Oberst der Artillerie, Fachmann für Schiesspulver
- Berufsoffizier
- 1870 Ausbruch des deutsch-französischen Krieges, Herzog wird zum General gewählt, Internierung der Bourbaki-Armee im Jura
- Dienst bis zu seinem Tod als Chef der Artillerie
I Name, Zweck und Aufgaben des Vereins |
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Art. 1 Name |
Unter dem Namen "Natur- und Vogelschutzschutzverein Obersiggenthal NVO" besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Obersiggenthal.
Der Verein wurde 1934 unter dem Namen "Vogelschutzverein Obersiggenthal" gegründet.
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Art. 2 Zugehörigkeit |
Der NVO ist ein selbständiger Verein. Er ist mit seinen Mitgliedern eine Sektion von "BirdLife Aargau – Natur- und Vogelschutz " und damit auch Mitglied des "Schweizer Vogelschutzes SVS / BirdLife Schweiz."
Der Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.
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Art. 3 Zweck |
Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege, den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Obersiggenthal sowie den Schutz der Landschaft und Umwelt. Er setzt sich besonders für die frei lebenden Vögel ein.
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Art. 4 Aufgaben |
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Art. 5 Vereinslokal | |||||
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Der NVO verwaltet die der Ortsbürgergemeinde Obersiggenthal gehörende Herzoghütte. Die Herzoghütte steht gemäss Vereinbarung zwischen der Ortsbürger-gemeinde Obersiggenthal und dem NVO dem NVO als alleinigem Benutzer zur Verfügung.
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II Mitglieder | |||||
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Art. 6 Mitgliedschaft | Der Verein besteht aus: | ||||
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Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Als Familienmitglieder gelten im gleichen Haushalt lebende Paare und ihre Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Die Jugendmitgliedschaft wird bei Erreichen des 21. Altersjahres auf das nächste Kalenderjahr automatisch in die Einzelmitgliedschaft übergeführt.
Kollektivmitglieder sind juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, Firmen usw.).
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Art. 7 Ehrenmitglieder | |||||
Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins ausserordentlich verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand.
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Art. 8 Freimitglieder | |||||
Freimitglieder wurden aufgrund 25-jähriger Vereinszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 ernannt. Ab diesem Zeitpunkt wird diese Mitgliedschaft nicht mehr vergeben.
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Art. 9 Jahresbeitrag |
Der Jahresbeitrag für die Einzelmitgliedschaft wird jährlich durch die GV festgelegt.
Er beträgt jedoch höchstens 50.- Fr.
Die Jahresbeiträge für Familienmitglieder sind mit dem 1.5-fachen, die für Kollektiv-mitglieder mit dem 4-fachen des Jahresbeitrages der Einzelmitgliedschaft festgesetzt. Jugend-, Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. |
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Art. 10 Austritt |
Austritte auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ausstehende Beiträge, einschliesslich derjenigen für das laufende Jahr, sind noch zu entrichten. Das austretende Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins.
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Art. 11 Ausschluss |
Mitglieder, die trotz Mahnung den Statuten oder dem Vereinsinteresse in schwerwiegender Weise zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Rekursrecht an die Generalversammlung steht offen.
Mitglieder, die trotz jeweils vorangegangener Erinnerung drei Mal ihren Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, werden durch den Vorstand ausgeschlossen.
Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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III Organisation |
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Art. 12 Organe |
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Die Organe des Vereins sind:
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IIIa Generalversammlung (GV) |
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Art. 13 Termine |
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Die ordentliche GV für das laufende Vereinsjahr findet alljährlich vor Ende März des Folgejahres statt.
Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens drei Wochen vor der GV den Mitgliedern zugestellt oder im amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden. |
Art. 14 Anträge |
Anträge von Mitgliedern an die GV sind dem Vorstand schriftlich und begründet mindestens 10 Tag vorher einzureichen.
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Art. 15 Stimmrecht |
An der GV haben das Stimmrecht:
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Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Vertretung ist nicht möglich. |
Art. 16 Abstimmungen |
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. |
Art. 17 Zuständigkeiten |
Die GV ist zuständig für:
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Über den Ablauf der GV wird ein Protokoll geführt. |
IIIb Vorstand |
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Art. 18 Vorstand |
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Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird von der GV gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Präsident wird durch die GV bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
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Art. 19 Befugnisse |
Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die GV zuständig ist. Er vertritt den Verein nach aussen.
Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an. |
Art. 20 Finanzkopetenzen |
Der Vorstand verfügt über die Kasse. Er ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Budgets sowie im Rahmen der von der GV genehmigten Einzelfall-Kompetenzsumme für unvorhergesehene, dringende Geschäfte ausserhalb des Budgets zu tätigen.
Als Einzelfall gilt eine Kostenposition, die mit anderen Ausgaben sachlich nicht in Zusammenhang steht.
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IIIc Rechnungsrevisoren |
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Art. 21 Rechnungsrevisoren |
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Für die Prüfung der Vereinsrechnung werden von der GV zwei Mitglieder des NVO als Revisoren gewählt. Sie unterziehen die Jahresrechnung einer genauen Prüfung und haben der GV darüber schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.
Die GV kann auch eine Treuhandfirma mit der Revision beauftragen.
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IV Finanzen |
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Art. 22 Vereinskasse |
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Der NVO führt eine eigene Kasse. Einnahmen der Vereinskasse:
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Die Vereinslokal-Kasse wird selbstragend geführt und ist ausgenommen. |
Ausgaben der Vereinskasse: Finanzierung der Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes. |
Art. 23 Haftung |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Mitgliederbeitrag.
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Art. 24 Versicherung |
Mitglieder des NVO sowie beauftragte Helfer/Helferinnen sind bei der statuten-gemässen Vereinstätigkeit durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert, die der SVS/BirdLife Schweiz auf Kosten seiner Sektionen abschliesst.
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V Schlussbestimmungen |
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Art. 25 Revision der Statuten |
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Über die Änderung der Statuten wird an der GV entschieden. Hiefür ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. |
Art. 26 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins wird an der GV beschlossen. Hiefür ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Den Mitgliedern sind vorgängig zusammen mit den Traktanden der GV die Gründe sowie das Vorgehen bei der Auflösung bekannt zu geben. Im Falle einer Auflösung sind das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Obersiggenthal zuhanden eines neuen Vereins mit dem in Art. 3 genannten Zweck zu hinterlegen. Wird innert 10 Jahren kein solcher Verein gegründet, fallen die vorhandenen Mittel und Reservate dem kantonalen Verband "BirdLife Aargau – Natur- und Vogelschutz" zu. |
Art. 27 Zusammenschluss |
Der NVO kann sich mit anderen Organisationen gleicher Zielsetzung zusammen-schliessen. Den Entscheid darüber trifft die GV. Für einen Zusammenschluss ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. Februar 2009 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 27. Februar 2004. Sie treten mit der Annahme in Kraft. |
Die Präsidentin | Die Aktuarin | ||||
Susanna Komenda-Zehnder | Luisa Stravs-Mombelli |
Wenn Sie eine interessante Beobachtung gemacht haben, sie wollen weitere Informationen zum Verein oder sogar Mitglied werden, dann senden Sie uns einfach ein Email. Wir werden dann umgehend mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Mail an: info@nvobersiggenthal.ch
Unsere Adresse
Natur- und Vogelschutzverein Obersiggenthal
5415 Nussbaumen
Bankverbindung
Raiffeisenbank Siggenthal-Würenlingen, 5303 Würenlingen
PC 50-752-1
Natur- und Vogelschutzverein Obersiggenthal
5415 Nussbaumen
IBAN-Kontonummer: CH94 8074 6000 0041 1925 9
oder
Natur- und Vogelschutzverein Obersiggenthal
5415 Nussbaumen
PC 50-1985-0